Verfahrensschritte der Leistungsfeststellung
Verfahrensschritte der Leistungsfeststellung
Diskriminierungsfrei gestaltete Instrumente sind ein zentrales Element einer diskriminierungsfreien Leistungsbewertung. Sie können eine diskriminierungsfreie Leistungsbewertung aber nicht allein sicherstellen. Die richtige Anwendung durch die beteiligten Personen sowie die Überprüfung der Ergebnisse sind durch die für Personalentwicklung zuständigen Stellen zu gewährleisten. Dazu gehört auch ein sorgsamer Umgang mit Beschwerden und Konfliktfällen.
Bei der Einführung eines neuen Personalinstrumentes wie des Leistungsentgelts bzw. der Leistungsfeststellung ist davon auszugehen, dass in den ersten Durchgängen unterschiedliche Fehler oder Probleme auftreten können. Auf Grund der Erfahrungen mit Beurteilungsverfahren ist damit zu rechnen, dass es insbesondere zu Benachteiligungen von Frauen als Gesamtgruppe und/oder von Teilzeitbeschäftigten kommen kann. (Katz Ch. / Baitsch Ch. 2006 b; Tondorf K. 2006) Sollten sich bei den Auswertungen deutliche Verzerrungen nach Geschlecht oder Beschäftigungsstatus feststellen lassen, ist es sinnvoll, die Auszahlung des Leistungsentgelts auf Basis der Leistungsfeststellung auszusetzen, bis ein verändertes Verfahren gefunden ist, das nicht zu diskriminierenden Verzerrungen führt. Betreffen die Bewertungsfehler große Gruppen, die zu eine durchschnittliche Benachteiligung von Frauen führen, sollte das Leistungsentgelt pauschal an die Beschäftigten ausgezahlt werden (analog zur Regelung für das Nichtzustandekommen einer Dienstvereinbarung § 16 TV-Leist). Ist von den Bewertungsfehlern nur eine eingegrenzte Gruppe betroffen, z.B. Teilzeitbeschäftigte einer bestimmten Organisationseinheit, kann die pauschale Auszahlung auch auf diese Gruppe beschränkt werden. Eine solche Regelung sollte in der Dienstvereinbarung vorgesehen werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die benachteiligten Personengruppen auch noch die finanzielle Konsequenz tragen müssen, wenn der Anspruch der Diskriminierungsfreiheit zunächst noch nicht vollständig umgesetzt werden kann. Auch die Aufnahme der Leistungsfeststellung in die Personalakte ist bei erkennbarerer Ungleichbehandlung in Frage zu stellen.
In jedem Fall ist beim Auftreten von diskriminierenden Verzerrungen, eine Überarbeitung des Verfahrens der Leistungsbewertung notwendig. Hierfür gibt es mehrere Ansatzpunkte:
Bei entsprechender Auswertung können Beschwerden wichtige Informationen für das Controlling liefern. Auch einzelne Beschwerden können Hinweise auf häufiger auftretende Probleme liefern. Dies sind Ansatzpunkte für die Verbesserung der Verfahren für die Leistungsfeststellung. Für eine Auswertung der Beschwerden sind zunächst die Personalstellen und die Paritätischen Kommissionen zuständig.
Im Zeitraum der Eröffnung der Ergebnisse der Leistungsfeststellung und den folgenden drei Wochen sollte die Gleichstellungsbeauftragte für Beschäftigten, die sich auf Grund des Geschlechts unzutreffend bewertet sehen, für Beratungen zur Verfügung stehen. Die Planung anderer Dienstaufgaben und von Urlaub sollte mit der Dienststelle entsprechend abgesprochen werden.
- Information, Kommunikation
- Sensibilisierung, Fortbildung für Vorgesetzte
- Information, Sensibilisierung für Beschäftigte
- Datenerhebung, Controlling
Bei der Einführung eines neuen Personalinstrumentes wie des Leistungsentgelts bzw. der Leistungsfeststellung ist davon auszugehen, dass in den ersten Durchgängen unterschiedliche Fehler oder Probleme auftreten können. Auf Grund der Erfahrungen mit Beurteilungsverfahren ist damit zu rechnen, dass es insbesondere zu Benachteiligungen von Frauen als Gesamtgruppe und/oder von Teilzeitbeschäftigten kommen kann. (Katz Ch. / Baitsch Ch. 2006 b; Tondorf K. 2006) Sollten sich bei den Auswertungen deutliche Verzerrungen nach Geschlecht oder Beschäftigungsstatus feststellen lassen, ist es sinnvoll, die Auszahlung des Leistungsentgelts auf Basis der Leistungsfeststellung auszusetzen, bis ein verändertes Verfahren gefunden ist, das nicht zu diskriminierenden Verzerrungen führt. Betreffen die Bewertungsfehler große Gruppen, die zu eine durchschnittliche Benachteiligung von Frauen führen, sollte das Leistungsentgelt pauschal an die Beschäftigten ausgezahlt werden (analog zur Regelung für das Nichtzustandekommen einer Dienstvereinbarung § 16 TV-Leist). Ist von den Bewertungsfehlern nur eine eingegrenzte Gruppe betroffen, z.B. Teilzeitbeschäftigte einer bestimmten Organisationseinheit, kann die pauschale Auszahlung auch auf diese Gruppe beschränkt werden. Eine solche Regelung sollte in der Dienstvereinbarung vorgesehen werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die benachteiligten Personengruppen auch noch die finanzielle Konsequenz tragen müssen, wenn der Anspruch der Diskriminierungsfreiheit zunächst noch nicht vollständig umgesetzt werden kann. Auch die Aufnahme der Leistungsfeststellung in die Personalakte ist bei erkennbarerer Ungleichbehandlung in Frage zu stellen.
In jedem Fall ist beim Auftreten von diskriminierenden Verzerrungen, eine Überarbeitung des Verfahrens der Leistungsbewertung notwendig. Hierfür gibt es mehrere Ansatzpunkte:
- Überprüfung und gleichstellungsorientierte Überarbeitung der Instrumente für die Leistungsfeststellung
- Reduzierung von Bewertungsfehlern durch gezielte Fortbildung der Vorgesetzten
- Information und Qualifizierung der Beschäftigten
- Überprüfung der Regelungen der Dienstvereinbarung zur Berechnung des Leistungsentgelts (Aufteilung des Entgeltvolumens nach Organisationsteilen, Trennung / Zusammenfassung von Entgeltgruppen etc.)
- Information in Dienstbesprechungen und auf Personalversammlungen
- Paritätische Kommission
- Umgang mit Beschwerden
Bei entsprechender Auswertung können Beschwerden wichtige Informationen für das Controlling liefern. Auch einzelne Beschwerden können Hinweise auf häufiger auftretende Probleme liefern. Dies sind Ansatzpunkte für die Verbesserung der Verfahren für die Leistungsfeststellung. Für eine Auswertung der Beschwerden sind zunächst die Personalstellen und die Paritätischen Kommissionen zuständig.
Im Zeitraum der Eröffnung der Ergebnisse der Leistungsfeststellung und den folgenden drei Wochen sollte die Gleichstellungsbeauftragte für Beschäftigten, die sich auf Grund des Geschlechts unzutreffend bewertet sehen, für Beratungen zur Verfügung stehen. Die Planung anderer Dienstaufgaben und von Urlaub sollte mit der Dienststelle entsprechend abgesprochen werden.
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JG
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zuletzt verändert:
02.01.2010 20:05