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Gleichstellungsorientierte Elemente im LeistungsTV-Bund

Gleichstellungsorientierte Regelungen im LeistungsTV-Bund


Der LeistungsTV-Bund beinhaltet Regelungen, die bei sachgerechter Anwendung zu einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Leistungsentgelts beitragen. Daneben sind weitere Regelungen erforderlich, die in Dienstvereinbarungen festgelegt werden sollten. Empfehlungen dazu finden Sie im <hier>. Gleichstellungsorientierte Regelungen finden sich an mehreren Stellen des LeistungsTV-Bund:

Grundsätze
Nach der Präambel des LeistungsTV-Bund sind Transparenz und Diskriminierungsfreiheit Prinzipien für die Anwendung und Ausfüllung des Tarifvertrages. Hinsichtlich der Gestaltung der Leistungsanforderungen und -bewertungen werden der „Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ und das „Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender-Mainstreaming)“ genannt.
Durch die Nennung in der Präambel sind diese Prinzipien bei der Ausgestaltung aller Regelungen des Tarifvertrags verpflichtend.

Transparente Instrumente
§§ 4 und 5 des LeistungsTV-Bund beschreiben als Instrumente der Leistungsfeststellung Zielvereinbarungen und Systematische Leistungsbewertung. Die Leistungsfeststellung soll auf der Basis von maximal 5 Zielen bzw. 5 Aufgaben erfolgen. Damit sind Ziele und bewertbare Aufgaben auf eine überschaubare Zahl begrenzt und so die Transparenz bei den gestellten Leistungsanforderungen gesichert. Auch die Begrenzung der Zielerreichungsgrade bzw. Bewertungsstufen auf maximal 5 beugt zu starken Differenzierung vor, so dass eine stereotype Zuschreibung von besonderen Spitzenleistungen an Männer erschwert wird. Die Regelungen tragen zur Transparenz der Bewertungsinstrumente bei und erleichtern so eine diskriminierungsfreie Anwendung der Leistungsbezahlung.

Teilzeit-Regelung
Nach § 3 Abs. (2) und § 11 Abs. (6) des LeistungsTV-Bund müssen sich Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte Arbeitszeit beziehen und in dieser erreichbar sein. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass für die Beurteilung der Leistung von Teilzeitbeschäftigten implizit die Leistungsanforderungen herangezogen werden, die für Vollzeitbeschäftigte gelten. Derzeit schneiden in vielen Organisationen Teilzeitbeschäftigte bei Beurteilungs- und Bewertungsverfahren deutlich schlechter ab, weil ihre Leistungen an ungerechtfertigt hohen Anforderungen gemessen werden.

Trennung von Leistungsbewertung und Regelbeurteilung
Die Protokollerklärung zu § 5 des LeistungsTV-Bund legt fest, das die systematische Leistungsbewertung von der Regelbeurteilung getrennt sein muss. Dies erlaubt die Ausrichtung der Leistungsbewertung an Arbeitsergebnissen und nicht, wie bei vielen Beurteilungsverfahren, an Persönlichkeitsmerkmalen, was häufig geschlechtsbezogene Stereotypisierungen befördert.

Aufteilung des Gesamtvolumens nach Entgeltgruppen (Grundsatz)
§ 10 Abs. (2) des LeistungsTV-Bund bestimmt, dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts grundsätzlich nach Entgeltgruppen aufzuteilen ist. Diese Regelung beugt dem sogenannten „Hierarchieeffekt“ vor. Durch den Hierarchieeffekt werden die Leistungen von Personen in höheren Hierarchiepositionen (und Entgeltgruppen) i.d.R. besser beurteilt als die Leistung von Personen in niedrigeren Positionen. Die besondere Leistung, die in bestimmten hierarchischen Funktionen erwartet wird, ist jedoch schon über das höhere Tabellenentgelt abgegolten. Ohne die Aufteilung nach Entgeltgruppen würde der Hierarchieeffekt zu einer ungerechtfertigten Konzentration von Leistungszulagen bei höheren Hierarchiepositionen führen. Da diese Positionen in der öffentlichen Verwaltung vielerorts noch überwiegend von Männern besetzt sind und in den niedrigeren Positionen und Entgeltgruppen vielerorts Frauen stärker repräsentiert sind, wird mit der Aufteilung nach Entgeltgruppen eine genderbezogene Benachteiligung vermieden.
Die Regelung ist als Grundsatz formuliert, von dem abgewichen werden kann, wenn eine Dienstvereinbarung das vorsieht. Dies ist unter Gleichstellungsgesichtspunkten unproblematisch, wenn der beschriebenen Tendenz zu Konzentration von Leistungszulagen in höheren Entgeltgruppen (und hoher Männerrepräsentanz) auf andere Weise entgegen gewirkt wird. Hierzu kann beispielsweise ein effektives gleichstellungsorientiertes Controlling eingerichtet werden.

Datenerhebung
Der LeistungsTV-Bund sieht in § 12 Abs. (2) vor, sowohl die Ergebnisse der Leistungsfeststellung als auch die Ergebnisse des Leistungsentgelts statistisch zu erfassen und bekannt zu machen; nähere Regelungen zu Auswertungskriterien sind den Dienstvereinbarungen überlassen. Für die Überprüfung der angestrebten Diskriminierungsfreiheit ist eine Auswertung nach bestimmten Merkmalen (Geschlecht, Vollzeit / Teilzeit, ...) unerlässlich. (Siehe dazu die Empfehlungen unter „Datenerhebung, Controlling“).

Beschwerdeverfahren
§ 13 sieht ein einfaches und transparentes Beschwerdeverfahren vor. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass Menschen, die diskriminiert werden, bei Benachteiligungen auch von dem Verfahren Gebrauch machen. Die Gleichstellungsbeauftragten können dabei beraten und unterstützen.

Paritätische Kommission als begleitendes Gremium
In § 14 ist eine Paritätische Kommission vorgesehen, die bei der ständigen Kontrolle der Leistungsbezahlung mitwirken soll. Sie kann bei Fälle von Diskriminierungen oder systematische genderbezogene Bewertungsfehlern beraten und Empfehlungen für eine Verbesserung der Leistungsfeststellung geben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Damit ist gesichert, dass geschlechtsbezogene Benachteiligungen in der Kommission auch dann Thema werden können, wenn die Personalstellen dies nicht von sich aus ansprechen.

erstellt von Administrator zuletzt verändert: 02.01.2010 20:05