Beweislast
Beweislast im AGG
Der Handhabung der Beweislastregelung durch die Gerichte kommt eine entscheidende Bedeutung für die Wirkung des AGG zu. Grundsätzlich sind die Gerichte verpflichtet, die Regelungen des AGG in Übereinstimmung mit europäischen Recht anzuwenden. Zudem können die Gerichte auf die Rechtsprechung zu § 611a BGB – dem Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung – zurückgreifen, das demselbem Beweismaßstab unterlag.
Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass entgegen der Befürchtungen der Arbeitgeberseite, die Kläger und Klägerinnen von Diskriminierungsklagen trotz der Beweiserleichterung Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Tatsachen vor Gericht glaubhaft zu machen. Als Grund hierfür wird zum Teil die Ungeeignetheit traditioneller Methoden der Beweissammlung, wie schriftliche Unterlagen, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachen für Diskriminierungsklagen angeführt. In Großbritannien wird daher in Diskriminierungsfällen auf Grund von Geschlechts oder „Rasse“ ein Fragebogen verwendet. Dieser Fragebogen dient der Ermittlung des Tatbestandes und enthält auch allgemeine Fragen zu Gleichstellungsmaßnahmen im Unternehmen. Bei einer Klage vor Gericht ist es zulässig, aus unklaren oder ausweichenden Antworten die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen (Palmer 2006).
Weiterführende Literatur:
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Palmer, Fiona: Wiederherstellung des Gleichgewichts in Diskriminerungsfällen: Die Verlagerung der Beweisfälle, in: Europäische Zeitschrift für Antidiskriminierung, Nr. 4, November 2006, S. 23-30.
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Schiek, Dagmar (Hrsg.): Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Ein Kommentar aus europäischer Perspektive, 2007, § 22, Rn. 1ff.