Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des AGG

Das AGG gilt für folgende Bereiche, § 2 AGG:

  • Beschäftigung und Beruf, insbesondere bei Zugang zur Erwerbstätigkeit, beim beruflichen Aufstieg, für Vergütung , Arbeitszeit und sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,

  • Waren und Dienstleistungen sowie

  • Bildung und Sozialschutz, aber nur bei rassistisch motivierter Diskriminierung.

Kündigungen sind aufgrund der Intervention des Bundesrates aus dem Anwendungsbereich des AGG herausgenommen worden, vgl.§ 2 Abs. 4 AGG. Für Kündigungen gelten ausschließlich die allgemeinen und besonderen Kündigungsvorschriften. Diese Einschränkung wird zum Teil für europarechtswidrig gehalten, zumindest für Kündigungen, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, wie z.B. innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. Andere halten dagegen, dass eine Kündigung, die an Benachteiligungsmerkmale des AGG anknüpft nach allgemeinen Regeln des BGB (§§ 138, 242) ohnehin rechtswidrig sei, so dass die Betroffenen nicht ohne Schutz da stünden (Willemsen/ Schweibert 2006). Mit dieser Frage wird sich der EuGH früher oder später beschäftigen.

SL

erstellt von Administrator zuletzt verändert: 02.01.2010 20:06