Antidiskriminierungsverbände

Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Das AGG stellt vor allem individualrechtliche Ansprüche zu Verfügung, die von den Betroffenen selbst durchgesetzt werden müssen. Die Erfahrungen von Diskriminierungsopfern haben gezeigt, dass sie oft ihre Rechte nicht wahrnehmen, z.B. weil sie ihre Erfolgsaussichten sehr negativ einschätzen oder Angst vor einem langwierigen und kostspieligen Prozess haben, den sie sich nicht leisten können.

Daher sollte Antidiskriminierungsrecht Instrumente zur Stärkung der Betroffenen zur Verfügung stellen. Das AGG sieht vor, dass sich benachteiligte Personen von Antidiskriminierungsverbänden unterstützen lassen können (§ 23 AGG). Solche Verbände sind befugt, in gerichtlichen Verfahren in denen kein Anwaltszwang gegeben ist, wie z.B. vor dem Amtsgericht oder der ersten Instanz beim Arbeitsgericht als Beistände aufzutreten. Diese Beistandsmöglichkeit stellt aber keine Verbandsklage dar. In der Praxis bedeutet dies für die Betroffenen, dass die Verbände ihnen nicht das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten abnehmen können. Für diese sehr reduzierte Beistandsmöglichkeit durch Antidiskriminierungsverbände ist das AGG heftig kritisiert worden.

In einer früheren Fassung war vorgesehen, dass Betroffene Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen an Antidiskriminierungsverbände abtreten können. Intention dieser Regelung war es, Betroffene zu entlasten und stattdessen Verbände zu ermächtigen vor Gericht - jenseits einer individuellen Betroffenheit - strukturelle Diskriminierungen adressieren zu können. Das AGG in der jetzigen Fassung sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor.
Die nur stark eingeschränkten Möglichkeiten von Antidiskriminierungsverbänden, Betroffene vor Gericht zu unterstützen, wird die Arbeit der Verbände erschweren. Die Herausforderung wird darin bestehen, die Betroffenen durch Beratung so zu stärken, dass diese couragiert selbst ihre Rechte einklagen.

Hier finden Sie einige Links zu Antidiskriminierungsverbänden.

SL


erstellt von Administrator zuletzt verändert: 02.01.2010 20:06