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Struktur und Inhalte des AGG

Struktur und Inhalte des AGG

Deutschland hat sich entschieden, die vier europäischen Richtlinien in einem einheitlichen Gesetz umzusetzen – dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG folgt dem horizontalen Ansatz, in dem es den Schutz vor Benachteiligung sowohl im Arbeitsleben als auch im allgemeinen Geschäftsbereich im Hinblick auf alle Diskriminierungsmerkmale regelt. Der Gesetzgeber ist damit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinausgegangen. Er hat die Merkmale aus der arbeitsrechtlichen Rahmenrichtlinie in den Bereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes übernommen. Das bedeutet, dass sich der Diskriminierungsschutz im Zivilrecht nicht nur auf „Rasse“, ethnische Herkunft und Geschlecht erstreckt, sondern auch auf die Merkmale Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Allerdings mit der Einschränkung, dass es sich dabei um ein vom Gesetz definiertes „Massengeschäft“ handeln muss, bei dem das Ansehen der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners eine nachrangige Bedeutung hat (Vgl. § 19 AGG).
Damit wurde eine Hierarchisierung der einzelnen Merkmale weitgehend verhindert.

Es gibt also – mit Ausnahme der Weltanschauung – kein Merkmal das nur im Arbeitsleben geschützt ist und keinen Schutz im Zivilrecht erfährt. Das Schutzniveau ist aber nicht bei allen Merkmalen gleich ausgestaltet. Mit unterschiedlichem Schutzniveau ist gemeint, dass das AGG für die Benachteiligungsmerkmale unterschiedliche Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe vorsieht. So kann z.B. eine unterschiedliche Behandlung bei Massengeschäften, die aufgrund von „Rasse“ oder ethnischen Herkunft erfolgt, nach dem AGG in keinem Fall gerechtfertigt sein. Das AGG geht zu Recht davon aus, dass für eine solche Diskriminierung kein sachlicher Grund denkbar ist. Bei allen anderen Merkmalen kann ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gegeben sein. Das Gesetz erlaubt eine unterschiedliche Behandlung von Personen z.B. dann, wenn dadurch dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird (§ 20 Abs. 1 AGG). Zu denken ist hier beispielsweise an den Schutz von Opfern sexueller Gewalt durch Einrichtungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts offen stehen, wie z.B. Frauenhäuser.

Mit dem AGG können auch Diskriminierungen adressiert werden, die auf mehreren Diskriminierungsmerkmalen beruhen. Das AGG erfasst somit auch die Fälle, in denen bestimmte Personen und Personengruppen aus mehreren Gründen benachteiligt werden, wie z.B. behinderte Frauen, Frauen mit Migrationshintergrund oder ältere islamische Männer bei der Arbeits- oder Wohnungssuche. In einem solchen Fall wird von Mehrfachdiskriminierung gesprochen. Eine ausführlichere Darstellung von Mehrfachdiskriminierung finden Sie hier.

Das AGG lässt sich in folgende Bereiche unterteilen:

SL
erstellt von Administrator zuletzt verändert: 02.01.2010 20:06