Sie sind hier: Startseite Veranstaltungs-, Publikations- und News Archiv Gender Lectures Wenn Daten diskriminieren Alexander Dix
: Informationelle Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung

Alexander Dix
: Informationelle Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung

Doku der Gender Lecture vom 28.06.2010

Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat zu Beginn seines Vortrags zunächst darauf hingewiesen, dass es nicht Daten seien, die diskriminieren. Vielmehr seien immer Menschen für Diskriminierung verantwortlich; entsprechend ginge es im Folgenden um den Gebrauch von Daten. Im Hinblick auf den Umgang mit so genannten sensitiven Daten sei zum einen zu beachten, unter welchen rechtlichen und historischen Bedingungen die “Informationserhebung” stattfinde (ob diesbezüglich Transparenz bestünde, ob dies im Kontext kriminalisierender Gesetze wie z.B. des § 175 vor dessen Aufhebung im Jahr 1994 geschehe, …) und zum anderen sei zu fragen, ob das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet sei. Dies beinhaltet die prinzipielle Selbstverfügung über die eigenen Daten und geht auf rechtlicher Ebene damit einher, dass eine Datenerhebung, sei es im staatlichen, im kommerziellen oder im wissenschaftlichen Bereich nur dann legitim ist, wenn eine Zweckgebundenheit ersichtlich ist. Genau diese Zweckgebundenheit kann im Streitfalle herangezogen werden, um die Berechtigung der Erhebung in Frage zu stellen. Sie ist aber auch das, was einen erheblichen Interpretationsspielraum eröffnet. 


Erwähnenswert sei, dass die Geschlechtszugehörigkeit vom Datenschutzrecht (im Gegensatz etwa zur sexuellen Orientierung) nicht als besonders schutzwürdig angesehen wird, obwohl sie noch immer Anknüpfungspunkt für Diskriminierung sei. Die Europäische Datenschutzkonvention (1981 vom Europarat verabschiedet) benennt in Artikel 6 beispielsweise u.a. „rassische Herkunft“, „politische Anschauungen“ oder das „Sexualleben“ als besonders schützenswert. Nicht erwähnt werde „Geschlecht“, und diskutierenswert sei auch, ob die Formulierung „Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen“ geeignet ist, um den Umgang mit Daten zu sexueller Identität, sexueller Orientierung, Trans- oder Intersexualität zu regulieren. 


Im Hinblick auf das Dilemma, dass Daten nötig sind, um gegen Diskriminierung politisch vorgehen zu können, jedoch die Gefahr bergen, die diskriminierende Differenzmarkierung zu wiederholen, kann, so Dix, eine Antwort sein, Daten zur Feststellung struktureller Diskriminierung zumindest so zu erheben, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Dies löse allerdings noch nicht das Problem, dass die Kategorien selbst, entlang derer die Erhebung erfolgt, als problematisch aufgefasst werden können. Dies sei seit einiger Zeit im Hinblick auf die Kategorie Geschlecht diskutiert worden, die nur die exklusive Unterscheidung männlich oder weiblich kennt. Hier zeigen sich die Auswirkungen historischen Wandels auf die Auffassungen von Diskriminierung. So werde im Kontext des europäischen Datenschutzes auch im Hinblick auf Geschlecht zunehmend der “Grundsatz der Selbstidentifizierung” in die Debatte gebracht, der beispielsweise bezüglich Fragen nach ethnischer Zugehörigkeit längst Anwendung finde. Das deutsche Transsexuellengesetz hingegen, ebenso wie das Personenstandsgesetz, lasse wenig bzw. keinen Raum für Selbstidentifizierungen.  


Gerade im Hinblick auf das Personenstandsgesetz und auf die unterschiedlichen Formulierungen in der Europäischen Datenschutzkonvention, dem Artikel 3 des Grundgsetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sei es an der Zeit, eine politische Debatte und rechtspolitische Reformen zu diskutieren bzw. umzusetzen, die es erlauben, die Prinzipien der Gleichstellungs- und Antidiskriminierungspolitik zumindest entsprechend der gegebenen historischen Verständisse umzusetzen. So gelte es zu diskutieren, ob die erzwungene zweigeschlechtliche Eintragung ins Personenstandsbuch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Intersexuellen darstelle – und ob womöglich radikale gesetzliche Umgangsweisen erstrebenswert seien, die den Eintrag ins Register aufheben oder Selbstidentifizierungen zulassen. Ebenfalls eine Debatte verdiene die Kategorie der “sexuellen Identität”, die im AGG zu finden ist, und die Frage, ob diese in den Artikel 3 des Grundgesetzes aufzunehmen sei. Derartige Debatten seien sicherlich auf politischer und administrativer Ebene zu führen, hätten aber nur dann eine Chance, wenn sie entsprechend von sozialen Akteur_innen forciert würden.
ae

erstellt von aengel zuletzt verändert: 09.11.2010 14:38