Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Internationale Abkommen
Völkerrechtlich besonders relevant für Gender Mainstreaming ist die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW, kurz: Frauenrechtskonvention), die auch von der BRD ratifiziert wurde und somit den Rang eines Gesetzes hat. Die CEDAW umfasst selbstverständlich das Gleichstellungsgebot und macht Vorgaben zur Gleichstellung in zahlreichen Lebensbereichen. Ratifiziertes internationales Recht gilt in Deutschland im Rang eines Gesetzes.
Weitere Informationen zur CEDAW finden Sie hier.
Über das Diskriminierungsverbot hinausgehend hebt die Allgemeine Erklärung der kulturellen Vielfalt der UNESCO 2001 (Art. 4) die Schutzwürdigkeit von Vielfalt hervor: "Die Verteidigung kultureller Vielfalt ist ein ethischer Imperativ, der untrennbar mit der Achtung der Menschenrechte verknüpft ist."
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Im Europarecht stellen die Gemeinschaftsverträge die grundlegenden geschlechterpolitischen Weichen. Seit der Amsterdamer Revision der Europäischen Verträge, die am 1. Mai 1999 in Kraft trat, sind zwei Regelungen hervorzuheben, die den europäischen Organen verbindlich vorgeben, Gleichstellung immer mitzudenken und aktiv zu fördern:
Art. 2 EGV: "Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft (...) die Gleichstellung von Männern und Frauen (...) zu fördern."
Art. 3 Abs. 2 EGV: "Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern."
Die Verträge verdeutlichen auch, dass es bei "Gender" immer um Frauen und Männer in ihrer Verschiedenheit und Heterogenität geht. So zielt Art. 13 EGV auf "Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung".
Arbeitsrecht
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Schon 1957 wurde das Lohndiskriminierungsverbot festgeschrieben, das mit dem Amsterdamer Vertrag erweitert wurde und nun in Art. 141 EGV Abs. 4 betont, dass die Förderung eines benachteiligten Geschlechts nicht etwa Gleichheitsrecht verletzt, sondern dazu dient, das Diskriminierungsverbot zu verwirklichen.
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Durch Richtlinien wurde das Diskriminierungsverbot auf weitere Bereiche des Erwerbslebens ausgedehnt und ausdifferenziert. Besonders hervorzuheben sind hier die drei neuen Antidiskriminierungsrichtlinien:
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2000/43/EG untersagt Diskriminierung aufgrund von "Rasse" und ethnischer Herkunft,
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2000/78/EG untersagt Diskriminierung im beruflichen Bereich wegen der Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und
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2002/73/EG aktualisiert die frühere Gleichstellungsrichtlinie, z.B. bezüglich sexueller Belästigung und indirekter Diskriminierung.
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Neben den Richtlinien ist die Rechtsprechung des EuGH von Bedeutung für Änderungen des Gleichstellungsrechts in den Mitgliedstaaten.
Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verbietet generell Diskriminierung:
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Abs. 1: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
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Abs. 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
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Art. 3 Abs. 2 GG bestimmt nach der Reform von 1994 nicht nur: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", sondern nimmt den Staat nunmehr ausdrücklich in die Pflicht, "die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu fördern und "auf die Beseitigung bestehender Nachteile" hinzuwirken.
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§ 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BgleiG) verpflichtet alle Beschäftigten der Bundesverwaltung, insbesondere Führungskräfte, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle zu berücksichtigen. § 1 Abs. 2 BGleiG verpflichtet die Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.
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Das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz (DGleiG) konkretisiert die Maßnahmen zur Gleichstellung.
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Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) verpflichtet den Bund, darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien, für die er Berufungs- oder Entsenderechte hat, geschaffen wird.
Für die Arbeit der Bundesministerien gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) :
- § 2 GGO besagt: "Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden (Gender Mainstreaming)."
Mit dem Prozess der Rechtsetzung befasst sich Kapitel 6 GGO:
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§ 45 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 Nr. 9a GGO schreibt die Beteiligung des BMFSFJ zu der Frage vor, ob durch das Gesetz bzw. die Rechtsverordnung Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind.
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§ 44 Abs. 1 GGO bestimmt die Gesetzesfolgen als beabsichtigte Wirkungen und unbeabsichtigte Nebenwirkungen eines Gesetzes. Diese sind - auch hinsichtlich ihrer gleichstellungspolitischen Bedeutung - zu analysieren und in der Begründung darzustellen (vgl. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 GGO).
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§ 42 Abs. 5 GGO verpflichtet, die Gleichstellung sprachlich zum Ausdruck zu bringen.
Die folgenden Gesetze gehören zum Bereich der externen Steuerung (d.h. sie richten sich nach außen, an gesellschaftliche Akteure und Akteurinnen).
Die Arbeitsförderung regelt das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III):
- § 1 Abs. 1, Ziele der Arbeitsförderung: "Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen."
- § 8 Abs. 1, Frauenförderung: "Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken."
- § 8a, Vereinbarkeit von Familie und Beruf: "Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen."
Eine erste Folge für bundesdeutsches Recht ist das Verbot von geschlechtsabhängigen Tarifen in staatlich geförderten privaten Vorsorgeleistungen ("Riester-Rente"), die somit für diskriminierend erklärt werden. Private Krankenversicherungen sind jedoch nur mittelbar an das Diskriminierungsverbot gebunden (vgl. Gender-Aspekte in privaten Krankenversicherungen).
Rechtsvorschriften in den Bundesländern
Die Verpflichtung, diese Gleichstellung tatsächlich zu verwirklichen, sei es durch "wirksame Maßnahmen" oder durch "Ausgleich bestehender Ungleichheiten", ist ebenfalls in der Mehrzahl der Verfassungen festgehalten. Hier finden Sie einen Überblick der Gleichstellungsgrundsätze der Bundesländer als PDF-Liste.
Weiterführende Literatur:
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Baer, Susanne: Gender Mainstreaming als Operationalisierung des Rechts auf Gleichheit. Ausgangspunkte, Rahmen und Perspektiven einer Strategie, in: Bothfeld, Silke/ Gronbach Sigrid/ Riedmüller, Barbara (Hg.): Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik. Zwischenberichte aus der politischen Praxis, Frankfurt a.M. 2002.


